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Der Handel mit Bitcoin ist keine Straftat, weil es sich dabei weder um eine Rechnungseinheit noch ein Finanzinstrument nach dem Kreditwesengesetz (KWG) handelt. Daher sei auch keine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften erforderlich.
Anschlussinhaber, die bis zum Inkrafttreten des 3. Telemedienänderungsgesetzes per 28. September 2017 ein offenes WLAN betrieben haben, haften nach den Grundsätzen der Störerhaftung für über ihr WLAN mittels Tauschbörsen begangene Rechtsverletzungen (sog. Filesharing) auf Unterlassung und Kostenersatz. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 26. Juli 2018, I ZR 64/17 unter Bestätigung der Vorinstanzen entschieden.
Der BGH hat entschieden, dass ein Unternehmen der Karten für künstlerische Veranstaltungen vertreibt, die Verwendung zweier Preisklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt worden ist.

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