Damit die Zusammenhänge im Datenschutzrecht (hier insbesondere die der DSGVO) besser verstanden werden, ist es unerlässlich, die wichtigen Begriffe der Verordnung, nämlich die personenbezogenen Daten und die Daten-verarbeitung, zumindest in Grundzügen zu erklären:
Personenbezogene Daten sind danach alle einer Person anhaftenden Daten, wie Name, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Kontodaten etc.. Mit diesen Daten könnte ein Dritter identifizierbare Informationen über eine natürliche Person erhalten und diese entsprechend für seine Zwecke nutzen und/oder weiterverarbeiten. Die nähere Bergrifferklärung findet sich in Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der DSGVO wieder. Kommen zudem noch weitergehende sensible personenbezogene Informationen, wie die der ethnischen Herkunft, der politischen Meinungen, der religiösen Überzeugungen, der Gesundheit etc. hinzu, dann bedarf die Verarbeitung dieser Daten der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person. Bei der Verarbeitung von personen-bezogenen Daten ist daher im Datenschutzrecht der Grundsatz verankert, dass grundsätzlich alles verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Eine ausdrückliche Erlaubnis liegt demnach nur vor, wenn dies entweder einer gesetzlichen Regelung unterfällt oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
Bei der Verarbeitung von den personenbezogenen Daten unterfallen bei diesem Vorgang Aktivitäten wie die Erhebung, die Speicherung oder auch die Löschung der personenbezogenen Daten.
WAS HAT SICH NUN MIT DER EINFÜHRUNG DER DSGVO TATSÄCHLICH GEÄNDERT?
Für den betroffenen Nutzer
sind Rechte gestärkt worden, denn die datenverarbeitenden Unter-nehmen unterliegen nach der DSGVO höheren Informationspflichten gegenüber dem Nutzer. So haben es die betroffenen Nutzer u.a. leichter, Informationen über die Nutzung ihrer Daten zu erhalten.
Für die betroffenen Unternehmen
sind Pflichten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personen-bezogener Daten erhöht worden. So müssen sie u.a. bereits bei der Entwicklung von Verarbeitungsvorgängen möglichst früh technische Maßnahmen ergreifen, damit der Schutz personenbezogener Daten in den Verarbeitungsprozesssen gewähr-leistet ist (Prinzip: Privacy by Design).
Bei der zuvor beschriebenen frühzeitigen Einbeziehung technischer Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten wird zudem dem Unternehmer die Verpflichtung auferlegt, die Verarbeitungs-prozesse so einzurichten, dass die personenbezogenen Daten von Nutzern auch ohne besondere Anpassungen von vornherein geschützt sind (Prinzip: Privacy by Default).
Bei der Missachtung der den Unternehmen auferlegten Ver-pflichtungen, drohen den betroffenen Unternehmen Geldbußen bis zu EUR 20 Mio. oder bis zu 4 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 u. 6 DSGVO).
In den Grundzügen handelt es sich bei den TOM´s um die Ausarbeitung und Implementierung
von betrieblichen Anweisungen an die Beschäftigten
von Richtlinien zur Kontrolle der Weitergabe von Daten
eines Archivierungs-, Aufbewahrungs- und Löschkonzepts
von Bearbeitungsprozessen bei Auskunftsbegehren der Nutzer und der Aufsichtsbehörden
& eines Notfallplans (Art. 32 1 DSGVO) um nur einige wichtige Maßnahmen zu nennen.
Darüber hinaus müssen die Verantwortlichen die jeweiligen Risiken für die Rechte oder Freiheiten des Betroffenen, die bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten voraussichtlich auftreten könnten, einschätzen und diese schriftlich dokumentieren (Datenschutzfolgeabschätzung,
Art. 35 DSGVO).
Damit Sie allen Erfordernissen des Datenschutzrechts gerecht werden können, unterstützen wir Sie bei der Bewältigung dieser anspruchvollen Aufgaben.
Hierbei umfassen unsere anwaltlichen Beratungsleistungen:
Die rechtliche Analyse des Datenschutzes in Ihrem Unternehmen
Die sachkundige Durchführung eines Datenschutzaudits
Die umfassende und korrekte Umsetzung der Datenschutzgesetze in Ihrem Unternehmen
Die Aufklärung zum Umgang mit personenbezogenen Daten
Die Ausarbeitung und Implementierung rechtskonformer Datenschutzerklärungen
Die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter zu datenschutz-rechtlichen Fragen
potentielle Sperrzeit/Ruhenszeit im Hinblick auf das Arbeitslosengeld
Lohn
Gratifikation
Bonus sowie
Provision
von uns professionell beraten. Aber auch in den weiteren Tätigkeitsfeldern wie
Mutterschutz
Urlaub
Schwerbehinderung
Schutz vor Diskriminierung und
Mobbing
Diese sich ständig verändernden Ausgangslagen machen es nach unserem Dafürhalten erforderlich, dass Verträge grundsätzlich vor der Unter-zeichnung einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden sollten.
Diese Vorgehensweise erspart Ihnen mit Sicherheit viel Ärger, Zeit und Geld.
Unsere Beratungsleistungen umfassen daher:
die Prüfung der Wirksamkeit von Vertragsklauseln
die Analyse der Durchsetzbarkeit
von vertraglichen Regelungen
die Beurteilung von Prozess- und Haftungsrisiken
die Gestaltung und Erstellung
verschiedenster Vertragstypen
die Gestaltung und Erstellung der AGB
Wir beraten sowohl Privatleute, Dienstleister, Start Up´s als auch etablierte Unternehmen in unterschiedlichen Vertragsangelegenheiten. Neben der Vertragsgestaltung und der Vertragsprüfung ist für uns das Themenfeld des Vertragsmonitoring (Vertragsüberwachung) ebenso wichtig.
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf
durch das Versenden und Beantworten von außergerichtliche Abmahnungen,
durch Formulierung von Unterlassungserklärungen,
durch die Vertretung in einstweiligen Verfügungsverfahren,
durch Hinterlegung von Schutzschriften im elektronischen Schutzschriftregister,
durch Vertretung in Hauptsacheklagen,
durch Vertretung in Bestrafungsverfahren wegen Verletzung von gerichtlichen Unterlassungstiteln.
Welcher Unternehmer oder Selbständige kennt diese alltägliche Situation nicht:
Inkassounternehmen sind lediglich zur außergerichtlichen Beitreibung der Forderung befugt.
Das bedeutet für Sie, wenn sich der Schuldner nach Einschaltung der Inkassofirma weigert, die Forderung zu zahlen, muss der Vorgang ohnehin einem Anwalt übergegeben werden.
Dies hätte für Ihr Unternehmen zur Folge, dass dadurch ein erhöhter Verwaltungsaufwand und höhere Kosten entstehen würden. Aber was viel wichtiger ist: Sie verlieren kostbare Zeit.
IT-Recht und Datenschutz:
Umfassender Datenschutz bei der Auftragsdatenverarbeitung
Datenschutz-Compliance
Externer Datenschutzbeauftragter
Beschäftigtendatenschutz
Softwarelizenzen:
Gestaltung, Prüfung und Verhandlung von
Softwarelizenzverträgen
Outsourcingverträgen und
Projektverträgen
E-Commerce:
Verträge zur Gestaltung und Nutzung des Internet-Auftritts, insb.
Webdesign-Verträge
Web-Content-Verträge und
Hosting-Verträge
Brauchen beide Ehepartner einen Anwalt?
Nein, es genügt, wenn einer der Ehepartner anwaltlich vertreten ist. Nur der Ehepartner, der den Scheidungsantrag in seinem Namen stellt, braucht einen eigenen Anwalt.
Was passiert, wenn einer der Ehepartner der Scheidung nicht zustimmt?
Die Ehe kann trotzdem geschieden werden, wenn dem Gericht ausreichende Gründe für eine Scheidung vorgetragen werden. Diese Gründe müssen übrigens nicht unbedingt dieselben Gründe sein, die zur Trennung geführt haben.
Wie lange dauert das Scheidungsverfahren vor Gericht?
Das eigentliche Scheidungsverfahren ist nach unserer Erfahrung im Schnitt nach ca. 2 Monaten abgeschlossen und Sie sind geschieden. Sind aber weitere Punkte, wie Versorgungsausgleich – also Rentenausgleichsansprüche – zu klären oder werden neben der Scheidung auch Anträge zum Unterhalt und zum Sorgerecht gestellt, verlängert sich das Verfahren entsprechend.
Natürlich gibt es eine Vielzahl weiterer Fragen, wie…
Welches Gericht ist in meinem Fall zuständig?
Welches nationale Recht ist anwendbar, wenn einer der Ehepartner Ausländer ist? oder
die Ehe im Ausland geschlossen worden ist? Usw.
Die Beantwortung dieser und weiterer Fragen würden den inhatlichen Rahmen dieser Webseite sprengen. Wir bieten Ihnen jedoch gerne an, mit uns in Kontakt zu treten, um die weitergehenden Fragen zu beantworten.
Neben der klassischen Beratung in unseren Kanzleiräumen – die Sie natürlich jederzeit nach vorheriger Rücksprache in Anspruch nehmen können – bieten wir Ihnen auch die Möglichkeit an, das Scheidungsverfahren über unser Online-Verfahren zu begehen.