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Datenschutzrecht

Damit die Zusammenhänge im Datenschutzrecht (hier insbesondere die der DSGVO) besser verstanden werden, ist es unerlässlich, die wichtigen Begriffe der Verordnung, nämlich die personenbezogenen Daten und die Daten-verarbeitung, zumindest in Grundzügen zu erklären:

Personenbezogene Daten sind danach alle einer Person anhaftenden Daten, wie Name, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Kontodaten etc.. Mit diesen Daten könnte ein Dritter identifizierbare Informationen über eine natürliche Person erhalten und diese entsprechend für seine Zwecke nutzen und/oder weiterverarbeiten. Die nähere Bergrifferklärung findet sich in Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der DSGVO wieder. Kommen zudem noch weitergehende sensible personenbezogene Informationen, wie die der ethnischen Herkunft, der politischen Meinungen, der religiösen Überzeugungen,  der Gesundheit etc. hinzu, dann bedarf die Verarbeitung dieser Daten der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person. Bei der Verarbeitung von personen-bezogenen Daten ist daher im Datenschutzrecht der Grundsatz verankert, dass grundsätzlich alles verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Eine ausdrückliche Erlaubnis liegt demnach nur vor, wenn dies entweder einer gesetzlichen Regelung unterfällt oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

 

Bei der Verarbeitung von den personenbezogenen Daten unterfallen bei diesem Vorgang Aktivitäten wie die Erhebung, die Speicherung oder auch die Löschung der personenbezogenen Daten.

WAS HAT SICH NUN MIT DER EINFÜHRUNG DER DSGVO TATSÄCHLICH GEÄNDERT?

Für den betroffenen Nutzer

  • sind Rechte gestärkt worden, denn die datenverarbeitenden Unter-nehmen unterliegen nach der DSGVO höheren Informationspflichten gegenüber dem Nutzer. So haben es die betroffenen Nutzer u.a. leichter, Informationen über die Nutzung ihrer Daten zu erhalten.

Für die betroffenen Unternehmen 

  • sind Pflichten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personen-bezogener Daten erhöht worden. So müssen sie u.a. bereits bei der Entwicklung von Verarbeitungsvorgängen möglichst früh technische Maßnahmen ergreifen, damit der Schutz personenbezogener Daten in den Verarbeitungsprozesssen gewähr-leistet ist (Prinzip: Privacy by Design).

  • Bei der zuvor beschriebenen frühzeitigen Einbeziehung technischer Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten wird zudem dem Unternehmer die Verpflichtung auferlegt, die Verarbeitungs-prozesse so einzurichten, dass die personenbezogenen Daten von Nutzern auch ohne besondere Anpassungen von vornherein geschützt sind (Prinzip: Privacy by Default).

  • Bei der Missachtung der den Unternehmen auferlegten Ver-pflichtungen, drohen den betroffenen Unternehmen Geldbußen bis zu EUR 20 Mio. oder bis zu 4 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 u. 6 DSGVO).

Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben durch das datenverarbeitende Unternehmen werden hohe Anforderungen sowohl an die Technik als auch an die interne Organisation des Verantwortlichen gestellt. Daher müssen die Verantwortlichen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (Abgekürzt: TOM) treffen, um diesen Anforderungen gerecht zu werden (Art. 2425 DSGVO).

Welche TOM konkret erforderlich sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab. (Art. 25, 32 DSGVO). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass unzureichende Schutz-maßnahmen nicht mit wirtschaftlichen Argumenten gerechtfertigt werden können.

In den Grundzügen handelt es sich bei den TOM´s um die Ausarbeitung und Implementierung

  • von betrieblichen Anweisungen an die Beschäftigten

  • von Richtlinien zur Kontrolle der Weitergabe von Daten

  • eines Archivierungs-, Aufbewahrungs- und Löschkonzepts

  • von Bearbeitungsprozessen bei Auskunftsbegehren der Nutzer und der Aufsichtsbehörden

  • & eines Notfallplans (Art. 32 1 DSGVO) um nur einige wichtige Maßnahmen zu nennen.


Darüber hinaus müssen die Verantwortlichen die jeweiligen Risiken für die Rechte oder Freiheiten des Betroffenen, die bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten voraussichtlich auftreten könnten, einschätzen und diese schriftlich dokumentieren (Datenschutzfolgeabschätzung, 
Art. 35 DSGVO).

Damit Sie allen Erfordernissen des Datenschutzrechts gerecht werden können, unterstützen wir Sie bei der Bewältigung dieser anspruchvollen Aufgaben.

Hierbei umfassen unsere anwaltlichen Beratungsleistungen:

  • Die rechtliche Analyse des Datenschutzes in Ihrem Unternehmen

  • Die sachkundige Durchführung eines Datenschutzaudits

  • Die umfassende und korrekte Umsetzung der Datenschutzgesetze in Ihrem Unternehmen

  • Die Aufklärung zum Umgang mit personenbezogenen Daten

  • Die Ausarbeitung und Implementierung rechtskonformer Datenschutzerklärungen 

  • Die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter zu datenschutz-rechtlichen Fragen

LEISTUNGEN ALS EXTERNER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

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Arbeitsrecht

Wir beraten und unterstützen seit vielen Jahren sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei den vielfältigen Fragestellungen des Arbeitsrechts. Wir kennen beide Seiten und die jeweiligen Fallstricke und Hindernisse auf dem Weg zur Findung einer sachgerechten Lösung.

Wenn Sie abgemahnt wurden, Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt oder das Arbeitsverhältnis gekündigt worden ist, dann müssen eine Fülle von Fragen innerhalb kürzester Zeit beantwortet werden.

So muss, z. B. falls eine Kündigung angegriffen werden soll, eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen vor dem zuständigen Arbeitsgericht ab Zugang der Kündigung erhoben werden. Ansonsten wird die Kündigung bestandskräftig.

Aufhebungsverträge sollten unbedingt vor Unterzeichnung auf deren Rechtmäßigkeit überprüft werden, da die nachträgliche Korrektur ein schwieriges Unterfangen ist. Wie bei den  Änderungskündigungen unter-stützen wir Sie auch bei dem Thema der Abfindungszahlung.

Bei der Abfindungszahlung sollten Sie wissen, dass ein Recht auf eine Abfindungszahlung i.d.R. nicht besteht. Jedoch hält sich hartnäckig der Irrglaube, dass jedem gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung zustehen würde. Zudem ist die Höhe der erzielten Abfindungszahlung – die meist im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs ausgehandelt wird – reine Ver-handlungssache. 

Zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Folgen sollte auch frühzeit und mit Nachdruck auf unberechtigte Abmahnungen oder auf schlechte Arbeits-zeugnisse reagiert werden.
Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden Sie selbst-verständlich auch hinsichtlich der Themenfelder sowie der damit zusammen-hängenden Fragestellung wie

  • potentielle Sperrzeit/Ruhenszeit im Hinblick auf das Arbeitslosengeld

  • Lohn

  • Gratifikation

  • Bonus sowie

  • Provision


von uns professionell beraten. Aber auch in den weiteren Tätigkeitsfeldern wie

  • Mutterschutz

  • Urlaub

  • Schwerbehinderung

  • Schutz vor Diskriminierung und

  • Mobbing


werden wir im Sinne unserer Mandanten bundesweit tätig und betreuen und vertreten Sie vor den Arbeits-, Landesarbeitsgerichten und auch vor dem Bundesarbeitsgericht.

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Vertragsrecht

Das Vertragsrecht umfasst alle Rechtsgeschäfte, die durch Verträge zustande kommen. Über bekannte Vertragstypen wie etwa dem Kaufvertrag, dem Dienstvertrag, dem Werkvertrag oder Mischformen hieraus erlangen immer neue spezielle Vertragsarten wie z.B. Franchiseverträge, Leasing-verträge oder Lizenzverträge Bedeutung. In der Praxis hat sich gezeigt, dass sämtliche Verträge vor Unterzeichnung einer umfassenden Prüfung bedürfen. Wenn Formulierungen unscharf oder auslegungsbedürftig sind, liegt bereits darin die Ursache für streitige Auseinandersetzungen.

Aber auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen einer eingehenden Prüfung. Vielfach sind diese Vertragsbedingungen höchst-richterlichen Rechtsprechungen ausgesetzt, die vor dem Hintergrund einer möglichen oder drohenden zivilrechtlichen Abmahnung zwingend eine fortlaufende Anpassung notwendig machen.   

Schließlich muss auch beachtet werden, dass die Digitalisierung zusehens mit rasender Geschwindigkeit weite Bereiche der Wirtschaft und der Gesellschaft erfasst und mithin auch die Vertragsgestaltung ständigen Veränderungen unterlegen ist.


Diese sich ständig verändernden Ausgangslagen machen es nach unserem Dafürhalten erforderlich, dass Verträge grundsätzlich vor der Unter-zeichnung einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden sollten. 

Diese Vorgehensweise erspart Ihnen mit Sicherheit viel Ärger, Zeit und Geld.


Unsere Beratungsleistungen umfassen daher:

  • die Prüfung der Wirksamkeit von Vertragsklauseln

  • die Analyse der Durchsetzbarkeit

    von vertraglichen Regelungen

  • die Beurteilung von Prozess- und Haftungsrisiken

  • die Gestaltung und Erstellung

    verschiedenster Vertragstypen

  • die Gestaltung und Erstellung der AGB


Wir beraten sowohl Privatleute, Dienstleister, Start Up´s als auch etablierte Unternehmen in unterschiedlichen Vertragsangelegenheiten. Neben der Vertragsgestaltung und der Vertragsprüfung ist für uns das Themenfeld des Vertragsmonitoring (Vertragsüberwachung) ebenso wichtig.

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Wettbewerbsrecht

Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, ist dieser Abmahnung i. d. R. auch eine gesondert beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung angehängt, die mit größtmöglicher Sorgfalt beantwortet werden muss. Nach unserer Erfahrung sind die meisten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen viel zu weitreichend oder nicht genau genug gefasst. Unterwirft man sich einer derart weit gefassten Erklärung, laufen Sie – als Empfänger einer derartigen Erklärung – Gefahr, auch bei einer im Grunde nicht tadelnswürdigen wettbewerbsrechtlichen Handlung im Sinne des Recht gegen unlauteren Wettbewerbs (nachfolgend: UWG genannt) gegen die abgegebene Erklärung zu handeln.
 
Die Abgabe einer derart weitreichenden Unterlassungs- und Ver-pflichtungserklärung führt daher zu nachhaltigen und weitreichenden Konsequenzen im Hinblick auf künftige Handlungen des abgemahnten Unternehmens.
Inwieweit eine Reduzierung der Vertragsstrafe nach dem UWG und die Kostenübernahme des anwaltlichen Verteters des Abmahnenden angebracht ist, bleibt ebenfalls der Prüfung des Einzelfalles überlassen.

Im Bereich des UWG werden wir für Sie tätig:
  • durch das Versenden und Beantworten von außergerichtliche Abmahnungen,

  • durch Formulierung von Unterlassungserklärungen,

  • durch die Vertretung in einstweiligen Verfügungsverfahren,

  • durch Hinterlegung von Schutzschriften im elektronischen Schutzschriftregister,

  • durch Vertretung in Hauptsacheklagen,

  • durch Vertretung in Bestrafungsverfahren wegen Verletzung von gerichtlichen Unterlassungstiteln.



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Forderungsinkasso

Welcher Unternehmer oder Selbständige kennt diese alltägliche Situation nicht:

  • Die Zahlungsfristen werden vom Schuldner gelegentlich
    oder permanent überschritten.
  • Der Schuldner zahlt trotz mehrfacher Erinnerungen oder Mahnungen nicht.
Die Zahlungsunwilligkeit der Kunden kann vielerlei Gründe haben. Jedes Unternehmen möchte die Entstehung offener Forderungen natürlich ver-meiden, denn die Anhäufung nicht gezahlter Rechnungen kann ein Unternehmen in eine brisante finanzielle Schieflage bringen. Dies kann aber durch ein professionelles und effektives Forderungsmanagement vermieden werden, ohne dass sich die Kunden im Nachhinein vom Unternehmen abwenden. Bei der Umsetzung dieses Vorhabens können Unternehmen entweder auf im Forderungsmanagement tätige Rechtsanwälte oder Inkassounternehmen zurückgreifen.
 
Inkassobüros haben in der Bevölkerung jedoch ein gewaltiges Imageproblem. Zudem sind die Praktiken etlicher Inkassofirmen als sehr fragwürdig einzu-stufen. Wichtig ist an dieser Stelle zu wissen:

Inkassounternehmen sind lediglich zur außergerichtlichen Beitreibung der Forderung befugt.

Das bedeutet für Sie, wenn sich der Schuldner nach Einschaltung der Inkassofirma weigert, die Forderung zu zahlen, muss der Vorgang ohnehin einem Anwalt übergegeben werden. 

Dies hätte für Ihr Unternehmen zur Folge, dass dadurch ein erhöhter Verwaltungsaufwand und höhere Kosten entstehen würden. Aber was viel wichtiger ist: Sie verlieren kostbare Zeit.

Der entscheidende Vorteil für die Übertragung des Forderungsmanagements an unsere Kanzlei liegt darin, dass von Anfang an alles in eine Hand gelegt wird. Wir betreuen das Sachgebiet des Forderungsmanagements nicht nicht nur nebenbei, sondern sind auf diesem Kompetenzfeld sowohl Bundesweit als auch im europäischen Ausland (Schweiz, Österreich, Italien, Holland) seit über 20 Jahren aktiv. Wir kennen also nicht nur die Besonderheiten der nationalen und internationalen Schuldner sondern auch die Besonderheiten der Vollstreckungserfordernisse in den zuvor aufgezeigten Länder.

Weitere Vorteile:

– Überschaubare und kalkulierbare Verfahrenskosten,
   grundsätzlich gilt, dass die Kosten von dem Schuldner zu tragen sind.

– Praxiserprobte Inkasso-Verfahren,
   vom Mahnschreiben bis zur entgültigen Realisierung.

– Ein Ansprechpartner für all Ihre Forderungen,
   dieser kennt Ihr Unternehmen und die Besonderheiten der Forderungen.

– 24 Stunden Online-Zugang,
   zum aktuellen Akten- und Forderungsstand.

– Messbare valide Ergebnisse,
   mit monatlichem Reporting.

– Gerichtliche Geltendmachung der Forderung,
   im Berdarfsfalle.

– Langzeitüberwachung,
   bei Unvermögen des Schuldners.

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IT-Recht

Jedes Unternehmen unserer Zeit benötigt IT-Leistungen. Die Berührungs-punkte sind vielfältig und die Auswirkungen können für Unternehmen in ihrer technischen wie auch in ihrer rechtlichen Dimension weitreichend sein.
 
Maßnahmen wie   

die Einführung und Pflege von Software,
die Beschaffung von Hardware und/oder
der Einkauf von IT-bezogenen Dienstleistungen 

sind von diesen rechtlichen Dimensionen betroffen.
 
Eine rechtliche Unterstützung ist hierbei dringend angetraten, damit die Belange des betroffenen Unternehmens vollumfänglich gewahrt werden können. Unsere Vorgehensweise folgt hierbei einem etablierten 2-Phasen-Modell:

In der ersten Phase
erarbeiten wir in enger Abstimmung mit Ihnen die Vertragsentwürfe, die Ihre Projektziele abbilden und modifizieren vorliegende Verträge des Vertrags-partners in Ihrem Sinne.

In der zweiten Phase
vertreten wir Sie bei Ihrem Vertragspartner, um die von Ihnen angestrebten Projektziele zu erreichen. Auch bei evtl. anschließenden Vertragsver-handlungen nehmen wir Ihre Interessen wahr.
Unser Leistungsangebot umfasst folgende Bereiche:

IT-Recht und Datenschutz:
Umfassender Datenschutz bei der Auftragsdatenverarbeitung
Datenschutz-Compliance
Externer Datenschutzbeauftragter
Beschäftigtendatenschutz

Softwarelizenzen:
Gestaltung, Prüfung und Verhandlung von
Softwarelizenzverträgen
Outsourcingverträgen und
Projektverträgen

E-Commerce:
Verträge zur Gestaltung und Nutzung des Internet-Auftritts, insb.
Webdesign-Verträge 
Web-Content-Verträge und 
Hosting-Verträge

Dabei sei angemerkt, dass es bei Rechtsstreitigkeiten im IT-Bereich meistens keine Gewinner gibt.  In einem solchen Fall streben wir wirtschaftlich vernünftige Lösungen an, die einen Rechtsstreit vermeiden. Sollte dies einmal nicht gelingen, setzen wir Ihre Interessen auch vor den zuständigen Gerichten durch.

Familienrecht


Wenn die Trennung von einem Partner unausweichlich ist, stehen die Betroffenen vielfach vor unzähligen Fragen, die dringend einer schnellen Antwort bedürfen. Wir möchten Sie gedanklich „an die Hand nehmen“ und Ihnen sowohl die wichtigsten Fragen kurz und knapp beantworten aber auch Lösungswege aufzeigen, Ihre Scheidung, und alles was damit zusammen-hängt, schnellstmöglich und effektiv umzusetzen.

Liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung bei mir vor?
Eine Ehe kann grundsätzlich erst nach Ablauf eines Trennungsjahres  und nur durch eine gerichtliche Entscheidung geschieden werden. Wenn die Eheleute sich einig sind, können sie übereinstimmend einen Trennungs-zeitpunkt vortragen, den das Gericht nicht überprüft. Falls sich die Eheleute nicht über alles einig sind muss dem Gericht erklärt werden, warum die Ehe zerrüttet ist. Die Zerrüttung der Ehe ist bewiesen, wenn  die Eheleute ent-weder mindestens 1 Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen, oder wenn die Eheleute mindestens 3 Jahre getrennt leben, auch wenn der andere Ehepartner keine Scheidung will. Losgelöst davon ist eine Scheidung ebenfalls ohne Zuwarten der gesetzlich normierten Trennungszeit möglich, wenn einer der Ehepartner eine ausländische Staatsangehörigkeit hat oder der Ehepartner im Ausland lebt. Auch Härtefälle, die im Einzelnen genau betrachtet werden müssen, können die Wartezeit aushebeln.

 

Brauchen beide Ehepartner einen Anwalt?
Nein, es genügt, wenn einer der Ehepartner anwaltlich vertreten ist. Nur der Ehepartner, der den Scheidungsantrag in seinem Namen stellt, braucht einen eigenen Anwalt.

Was passiert, wenn einer der Ehepartner der Scheidung nicht zustimmt?
Die Ehe kann trotzdem geschieden werden, wenn dem Gericht ausreichende Gründe für eine Scheidung vorgetragen werden. Diese Gründe müssen übrigens nicht unbedingt dieselben Gründe sein, die zur Trennung geführt haben.

Wie lange dauert das Scheidungsverfahren vor Gericht?
Das eigentliche Scheidungsverfahren ist nach unserer Erfahrung im Schnitt nach ca. 2 Monaten abgeschlossen und Sie sind geschieden. Sind aber weitere Punkte, wie Versorgungsausgleich – also Rentenausgleichsansprüche – zu klären oder werden neben der Scheidung auch Anträge zum Unterhalt und zum Sorgerecht gestellt, verlängert sich das Verfahren entsprechend.


Natürlich gibt es eine Vielzahl weiterer Fragen, wie…

Welches Gericht ist in meinem Fall zuständig?
Welches nationale Recht ist anwendbar, wenn einer der Ehepartner Ausländer ist?
oder
die Ehe im Ausland geschlossen worden ist? Usw.

Die Beantwortung dieser und weiterer Fragen würden den inhatlichen Rahmen dieser Webseite sprengen. Wir bieten Ihnen jedoch gerne an, mit uns in Kontakt zu treten, um die weitergehenden Fragen zu beantworten.

Neben der klassischen Beratung in unseren Kanzleiräumen – die Sie natürlich jederzeit nach vorheriger Rücksprache in Anspruch nehmen können – bieten wir Ihnen auch die Möglichkeit an, das Scheidungsverfahren über unser Online-Verfahren zu begehen.

Ein „Online-Scheidungsverfahren“ zu begehen mag auf den ersten Blick befremd-lich erscheinen, da die Trennung und/oder die Scheidung an sich eine höchst emotionale und aufwühlende Lebensituation für die Betroffenen darstellt. Dennoch sind wir der Auffassung, dass die Vorteile bei dem „Online-Scheidungsverfahren“ überwiegen.

Daher möchten wir Ihnen nachfolgend diese Vorteile aber auch die notwendigen Schritte des Online-Scheidungsverfahrens detailliert und transparent vorstellen:

Verkehrsrecht

Nach einem Unfall kann es schnell zum Streit über die Haftung und die Eintrittspflicht der jeweiligen Versicherung oder die zu ersetzenden Schadensposition kommen.

Wir unterstützen Sie bei der schnellen Durchsetzung Ihrer berechtigen Ansprüche wegen Sach- und/oder Personenschäden. Unsere Tätigkeit umfasst die Geltendmachung aller Schadenspositionen, wie z. B.
 
  • Fahrzeugschaden
  • Sachverständigenkosten
  • Verdienstausfallschaden
  • Mietwagen
  • Nutzungsausfall
  • Heilbehandlungskosten
  • Abschleppkosten
  • Schmerzensgeld/Rentenzahlungen, etc.
 
Grundsätzlich gilt, dass bei einem unverschuldeten Unfall die Haftpflicht-versicherung des Unfallgegners die Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwaltes tragen muss.

Auch bei einem etwaigen Mitverschulden setzen wir Ihre berechtigen Ansprüche schnell und kompetent gegenüber der gegnerischen Haftpflicht-versicherung durch.


Vielfach kann Ihnen neben den privatrechtlichen Unfallfolgen unter Um-ständen auch eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen werden. Wie z. B.

  • ein Rotlichtverstoß
  • eine Geschwindigkeitsüberschreitung
  • das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
  • das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis
  • das sich Entfernen vom Unfallort

Eine anwaltliche Vertretung ist in jedem der vorgenannten Fallbeispiele zwingend geboten, da die Folgen dieser Tatbestände immense persönliche aber auch wirtschaftliche Auswirkungen wie etwa

  • den Führerscheinverlust
  • Geldstrafen
  • oder eine strafrechtliche Verurteilung
nach sich ziehen können.

Auch hier ist die frühzeitige Beauftragung einer im Ordnungswidrigkeits- und Strafrecht erfahrenen Kanzlei dringend zu empfehlen.


ZUM ONLINE-FORMULAR „VERKEHRSUNFALL“

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